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AGB & Info
Allgemeine Verkaufsbedingungen der
Stiefelmayer-MesstechnikGmbH & Co. KG
Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Auftraggeber, ohne daß es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.
Angebote
1. Unsere Angebote, auch seitens unserer Vertreter, sind stets freibleibend.
Erteilt uns der Besteller einen Auftrag, ist er zwei Wochen an seinen Auftrag
gebunden. Alle Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
2. An den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das
Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor. Dritten dürfen die Unterlagen
nur nach unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Alle Angebote gelten "solange der Vorrat reicht", wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist. Irrtümer vorbehalten.
4. Durch Anklicken des Buttons 'Bestellung abschicken' im abschließenden Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
Konstruktionsaufgabe - Fertigung nach Zeichnung
1. Werden wir mit einer Konstruktionsaufgabe beauftragt, sind wir in der Art
und Weise der Lösung im Rahmen des allgemeinen Stands der Technik frei.
Wünscht der Auftraggeber eine von unserem Vorschlag abweichende Lösung,
hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
2. Überläßt uns der Auftraggeber Zeichnungen des von uns zu
fertigenden Gegenstands, schulden wir nur die zeichnungsgerechte Ausführung.
Preise - Zahlungsbedingungen
1. Die auf den Produktseiten genannten Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen berechnen wir für alle Lieferungen für Zubehör pauschal EUR ... .. pro Bestellung. Die Versandkosten werden Ihnen auf den Produktseiten, im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt.
3. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorauskasse, Lastschrift oder Rechnung.
* Vertriebsgebiet Schweiz: Zollgebühren müssen extra in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Zollgebühren werden in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
4. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
5. Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.
6. Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
7. Unsere Preise gelten in EURO (€) ab Werk. Kosten für Verpackung
und Transport, bei Auslandslieferungen auch Zoll- und sonstige Gebühren,
werden vom Auftraggeber getragen.
8. Zu unseren Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
Bei einer Änderung der Umsatzsteuer sind wir berechtigt, unsere Preise
entsprechend anzupassen.
9. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt,
wegen eventuell zwischen Vertragsschluß und Lieferung eingetretener Kostensteigerungen
für Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage die Preise entsprechend
anzupassen.
10. Unsere Rechnungen sind mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig.
11. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf unsere Preise ausschließlich
Kosten für Verpackung und Transport. Es setzt den vollständigen Ausgleich
aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung
voraus.
12. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, und wenn der Auftraggeber
Verbraucher ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, pro Jahr
zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
13. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt,
wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die geeignet
sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung,
Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach
dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten
in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug
gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht imstande, innerhalb
von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten,
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen sind wir
zu weiteren Leistungen nur Zug um Zug gegen die Zahlung der Vergütung oder
die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden
Vergütung verpflichtet.
Gefahrübergang - Abnahme
1. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert
sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über.
2. Teilleistungen sind zulässig und abrechenbar, soweit dies dem Auftraggeber
zumutbar ist.
3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der
Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels
nicht verweigern.
Lieferfrist
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Beibringung der vom Auftraggeber
gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Begehrt der Auftraggeber eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten
Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir
sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material daraufhin zu überprüfen,
ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen
einzuhalten hat.
3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs,
bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und von uns nicht zu vertretenden
Betriebsstörungen. Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt,
daß wir von unserem Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert werden. Ist
dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.
4. Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluß zwischen dem Auftraggeber
und uns vereinbart werden und die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert
sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
5. Der Auftraggeber kann neben der Leistung den Ersatz eines durch eine etwaige
Verzögerung der Leistung entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch
beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 %
der vereinbarten Vergütung.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen vor.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der von
uns gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Auftraggeber
aus der Geschäftsverbindung bestehenden und zukünftig noch entstehenden
Forderungen vor.
3. Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Besitzwechsel des
Kaufgegenstandes wird uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung
des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns
entstandenen Ausfall.
4. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall ermächtigt wird, die von uns erworbene
Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, tritt
er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich
Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere
nicht in Zahlungsverzug ist sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können
wir verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Auftraggeber
wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den
anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
2. Der Auftraggeber hat die von uns erbrachten Warenlieferungen und Leistungen
unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit
zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns
unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der Auftraggeber die Anzeige,
so gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, daß es sich
um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt
sich später ein solcher Mangel, so muß der Auftraggeber diesen unverzüglich
nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Ware oder Leistung auch
im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt unsere Ware oder Leistung
als genehmigt, ist der Auftraggeber auch mit Rückgriffsansprüchen
nach §§ 437 ff., 478 BGB ausgeschlossen.
3. Wir können die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung
unbeschadet des § 275 Abs.2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt
sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht,
auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist, bleibt unberührt.
4. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall zum
Rücktritt vom Vertrag.
5. Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel der von
uns gelieferten Sache auf der Fehlerhaftigkeit einer von einem unserer Lieferanten
gelieferten Sache beruht, teilen wir dies dem Auftraggeber schriftlich mit und
treten unsere Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen
den Lieferanten an den Auftraggeber ab. In diesem Fall kann der Auftraggeber
Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen uns erst geltend
machen, wenn er vorher nachweislich erfolglos gegen unseren Lieferanten Gewährleistungs-
oder Rückgriffsansprüche geltend gemacht hat.
6. Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel tatsächlich
nicht vorliegt oder der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten
Weise verändert worden und dadurch der Schaden entstanden ist oder der
Schaden auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß beruht,
ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Kosten des Mangelbeseitigungsversuchs,
insbesondere Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten zu ersetzen.
Pro Mannstunde berechnen wir € 90,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt
uns vorbehalten. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, daß uns
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem
Jahr oder, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung und bei Werkleistungen
mit der Abnahme des Werks. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen
uns nach §§ 437 ff., 478 BGB verjähren nach § 479 BGB. Errichten
wir ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-
oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren die Gewährleistungsansprüche
nach § 634a BGB in fünf Jahren beginnend mit der Abnahme des Werks.
8. Bei Lieferung gebrauchter Ware schließen wir jede Gewährleistung
aus.
Schadensersatz - Rücktritt
1. Verletzen wir eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder erbringen wir
die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Ersatz des hierdurch entstehenden
Schadens verlangen.
2. Erbringen wir eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß,
kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurücktreten. Haben wir bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber
vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
hat.
3. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn unsere Pflichtverletzung
unerheblich ist.
4. Wir sind ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn
a) sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält und die Pflichtverletzung
erheblich ist,
b) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht
hat oder
c) die von uns geschuldete Leistung nicht verfügbar ist. In diesem Fall
verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.
Rechte Dritter
1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, daß eine
unserer Leistungen seine Rechte verletze, benachrichtigt uns der Auftraggeber
unverzüglich, umfassend und schriftlich und gibt uns Gelegenheit, die geltend
gemachten Ansprüche abzuwehren.
2. Überläßt uns der Auftraggeber zur Herstellung von Produkten
Zeichnungen, Modelle oder Muster, steht er uns gegenüber dafür ein,
daß diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Machen Dritte uns gegenüber
Schutzrechte geltend, stellt uns der Auftraggeber auf erste Anforderung hin
frei. Wir sind in diesem Fall ohne Prüfung der Rechtslage weiter berechtigt,
die Herstellung und Auslieferung der betroffenen Produkte einzustellen.
Haftung
1. Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere leitenden
Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
sind.
2. Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten,
soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
3. Wir haften auch, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder dem
Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks
gegeben haben.
4. Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung
durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere
wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche,
auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchsvorteile,
fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden
ausgeschlossen.
6. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe
nach auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche,
die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzeßrisiken
entstehen, können nicht geltend gemacht werden.
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir dem Auftraggeber einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des
Werks gegeben haben.
Diese Begrenzung gilt auch nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines
unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen,
handelt.
7. Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben
sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz)
bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.
Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten
nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über unsere
betrieblichen Verhältnisse, soweit wir diese nicht selbst veröffentlicht
haben. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus
fort.
Neuheitsschutz
Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird
in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG,
Art. 54 des Europäischen Patentübereinkommens sowie entsprechender
Bestimmungen der Patentgesetze anderer Länder begründet.
Referenzen
Wir sind berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.
Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl
1. Gerichtsstand ist Stuttgart
2. Vertraglicher Erfüllungsort ist Denkendorf.
3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
Weitere Informationen
Bestellvorgang
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Sonstiges - Salvatorische Klausel
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene
Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall anstelle der unwirksamen
und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke
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Stand 14.10.2003
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